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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015
- 8 AZR 1011/13 -
Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers dürfen nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden
Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine
Weitere Veröffentlichung des Videos kann nicht ohne plausiblen Grund untersagt werden
Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2013
[Aktenzeichen: 8 Sa 36/13]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 380 ZD 2015, 380
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Dokument-Nr. 20649
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