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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2009
- 8 AZR 722/07 -
BAG: Ein Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen, ist nichtig
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin arbeitete seit 1998 für den Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Der Beklagte erfüllte die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise, 2004 überhaupt nicht mehr. Im Frühjahr 2005 informierte der Beklagte die Klägerin und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Arbeitnehmer darüber, dass dieser Bereich zum 1. April 2005 von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichteten, andernfalls die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Daraufhin verzichtete die Klägerin schriftlich mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag gegenüber dem Beklagten auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der
BAG: Verzicht verstieß gegen ein gesetzliches Verbot
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von mehr als 1.700,00 Euro brutto, auf das sie mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2007
[Aktenzeichen: 7 Sa 308/06]
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Dokument-Nr. 7600
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