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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2012
- 8 AZR 826/11 -
Betriebsübergang – Betriebsmittelübernehmer muss Betriebsmittel weiter nutzen
Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betriebserwerber stellt nicht zwingend Betriebsinhaberwechsel dar
Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes kommt dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung wesentliches Gewicht zu. Der Betriebsmittelübernehmer muss die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzen. Der bisherige Betriebsinhaber muss die Nutzung der Betriebsmittel im Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betriebserwerber stellt nicht notwendig einen solchen Betriebsinhaberwechsel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien um
Kooperationsvertrag zwischen früherer Betriebsinhaberin und nachmaligen Insolvenzschuldnerin stellte keinen Betriebsinhaberwechsel dar
Wie schon in der Vorinstanz blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da vorliegend keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Arbeitnehmern des Betriebes selbst ausgesprochenen Kündigungen bestanden, kam es darauf an, ob schon vor dem 31. Mai 2007 ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- BAG zur Haftung des Betriebserwerbers bei einem Betriebsübergang
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: 8 AZR 766/08]) - BAG: Betriebsübergang kann auch bei Fortführung eines insolventen Betriebs durch einen Dritten vorliegen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007
[Aktenzeichen: 8 AZR 917/06])
Jahrgang: 2013, Seite: 961 NZA 2013, 961
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Dokument-Nr. 14246
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