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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2013
- 8 AZR 838/12 -
Arbeitnehmerin erhält Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft
Kündigung unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz stellt Benachteiligung wegen des Geschlechts dar
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin ausgesprochen. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihr ungeborenes Kind nicht überlebt hatte. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die Beklagte von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin. Dort entnahm sie die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus am 16. Juli 2011.
Angestellte wurde wegen Schwangerschaft ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2012
[Aktenzeichen: 3 Sa 129/12]
- Kündigung einer Arbeitnehmerin ohne Kenntnis von deren Schwangerschaft stellt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 742/12]) - EuGH zum Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: C-63/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 2061 NJW 2014, 2061
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Dokument-Nr. 17358
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