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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2015
- 9 AZR 108/14 -
Auch gemeinnütziger Verein muss sich bei Ausbildungsvergütung an Tariflöhnen orientieren
BGH zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht rechtfertigt, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 % unter den tariflichen Sätzen liegt, ist allerdings noch nicht zwingend unangemessen. Vielmehr kann der Ausbildende die darauf gerichtete Vermutung widerlegen, indem er darlegt, dass besondere Umstände die niedrigere Ausbildungsvergütung rechtfertigen.
Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die
Kläger erhält vom Ausbildungsbetrieb nur rund 55 % der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. Dazu schließt er Berufsausbildungsverträge ab. Die
BGH erklärt Ausbildungsvergütung für unangemessen
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Unangemessenheit der vom Beklagten gezahlten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 04.09.2013
[Aktenzeichen: 7 Sa 374/13]
- Eine um 35 % unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung kann in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich zulässig sein
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.02.2006
[Aktenzeichen: 1 Ca 2271 c/05]) - Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008
[Aktenzeichen: 9 AZR 1091/06])
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Dokument-Nr. 20985
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