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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007
- 9 AZR 110/07 -
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Nummerierung der Seiten seiner Personalakte
Über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheidet allein der Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser die einzelnen Seiten durchnummeriert (Paginierung). Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Personalakten sollen wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis Aufschluss geben. Zur Personalakte gehören deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheidet der Arbeitgeber allein.
Der Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Im März 2004 stellte er bei Einsicht in seine Personalakten ua. fest, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangt er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) fehlt eine Anspruchsgrundlage.
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Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zu den Personalakten genommenen Unterlagen paginiert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2007
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2006
[Aktenzeichen: 10 Sa 665/05]
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Dokument-Nr. 5000
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