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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2012
- 9 AZR 183/11 -
Lehrerin hat trotz Verzichtserklärung Anspruch auf Reisekostenerstattung für mehrtägige Schulfahrt
Genehmigung von Schulfahrten kann nicht generell an Verzicht auf Erstattung von Reisekosten gebunden werden
Ein Land, das per Gesetz vorsieht, dass Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen sind, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, verstößt damit grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Schulfahrten sind nach den Wanderrichtlinien des beklagten Landes Bestandteile der
Sachverhalt
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist an einer
Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und der Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 206,05 Euro zugesprochen.
Land verstößt durch Pflicht der Lehrer zum Verzicht auf Erstattung der Reisekosten grob gegen Fürsorgepflicht
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dem beklagten Land sei es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung verwehrt, sich auf die von ihm vorformulierte Verzichtserklärung der Klägerin zu berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar finden nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für die Erstattung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 102 MDR 2013, 102 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 42 NZA 2013, 42
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Dokument-Nr. 14388
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