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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2005
- 9 AZR 233/04 -
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der
Im Streitfalle hatte die Klägerin, die als Diätassistentin in Vollzeit in einem vom Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig war, nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit während der
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. 3 Sa 44/03: Kein Anspruch auf Teilzeit, wenn bereits Elternzeit mit völliger Suspendierung der Arbeitspflicht geltend gemacht worden ist.
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1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/05 des BAG vom 19.04.2005
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Dokument-Nr. 398
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