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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2007
- 9 AZR 494/06 -
Berufsausbildungszeit kann auch vor Abschlussprüfung enden
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Das gilt auch dann, wenn die Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung erst später erfolgt. Betriebe seien nicht verpflichtet, die Ausbildungsdauer entsprechend zu verlängern, urteilte das Gericht. Auszubildende müssen daher die Zwischenzeit auf eigene Kosten überbrücken.
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 BBiG aF = § 21 Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2005 gültigen Fassung). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Denn das Berufsbildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr, § 14 Abs. 3 BBiG aF (jetzt: § 21 Abs. 3 BBiG). Ansonsten kann nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht, § 29 Abs. 3 BBiG aF (jetzt: § 8 Abs. 2 BBiG).
Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte am 18. Januar 2002 die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge und teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung den "Winter 2004" mit. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses am 14. Oktober 2004 nicht mehr weiter. Die Klägerin bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zum 29. Januar 2005 bestanden habe. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision blieb die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Neunte Senat hat entschieden, dass nach § 14 Abs. 1 BBiG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit am 14. Oktober 2004 geendet hat, obwohl die Abschlussprüfung erst im Januar 2005 bestanden wurde.
Vorinstanz
LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Teilurteil vom 14. Dezember 2005 - 10 Sa 51/05 -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des BAG vom 13.03.2007
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Dokument-Nr. 3943
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