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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2006
- III R 6/05 -
Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens können nicht abgeschrieben werden
Internetadresse ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
Die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens können nicht abgeschrieben werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ das Gericht, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet.
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EStG § 5 Abs. 1
HGB § 255 Abs. 1
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2007
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
Jahrgang: 2007, Seite: 384 CR 2007, 384 | Zeitschrift: Finanz-Rundschau (FR)
Jahrgang: 2007, Seite: 695 FR 2007, 695
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Dokument-Nr. 3809
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