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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.2007
- I B 181/07 -
Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler und Sportler ungeachtet eines gegen Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahrens mit dem Europarecht vereinbar. Der Beschluss ist im Rahmen eines vorläufigen Eilverfahrens ergangen. Eine grundlegende Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Konkret ging es dabei um einen in Berlin ansässigen Konzertveranstalter, der die inländischen Auftritte britischer Künstler organisierte.
Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland auftreten, werden als beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes einem speziellen Steuerabzug unterworfen. Der inländische Veranstalter ist gemeinhin gehalten, bis zu 20 Prozent der Auftrittshonorare "an der Quelle" einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage für diesen Steuerabzug sind die Bruttohonorare; Betriebsausgaben werden nicht berücksichtigt.
Seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob dieser Steuerabzug in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in zwei Urteilen unlängst verlangt, dass dem Veranstalter mitgeteilte Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Den Steuerabzug selbst hat der Europäische Gerichtshof jedoch gleichwohl als effizientes Mittel der Steuererhebung angesehen und den Abzug unter der Voraussetzung gebilligt, dass dem Künstler und Sportler später etwaige Überzahlungen erstattet werden. Der EuGH hat allerdings beiläufig anklingen lassen, die Rechtslage habe sich möglicherweise ab Mitte 2002 geändert; seitdem war die sog. Beitreibungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Kraft, die die zwischenstaatliche Steuererhebung erleichtern und sicherstellen soll.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die fortbestehende deutsche Gesetzeslage gleichwohl und nach wie vor nicht gegen Europarecht. Die EG-Beitreibungsrichtlinie habe die Situation nicht verändert. Die zwischenstaatliche Amtshilfe sei in ihrer Intensität und Umsetzung, vor allem angesichts unterschiedlicher Verwaltungsabläufe in den einzelnen Mitgliedstaaten, sprachlicher Schwierigkeiten und ähnlicher Unabgestimmtheiten, gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet, die vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu ersetzen. Sie lasse derzeit vielmehr gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern gleichheitswidrige Defizite des Steuervollzugs und der Steueraufsicht befürchten. Dass die Kommission der EG am 26. März 2007 gegen Deutschland wegen der Künstler- und Sportlerbesteuerung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, stehe dem nicht entgegen; es betreffe lediglich die gebotene Berücksichtigung von Betriebsausgaben.
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Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 109/07 des BFH vom 19.12.2007
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Dokument-Nr. 5370
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