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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2010
- I R 41/09 -
BFH Gewerbesteuerliche Steuerbefreiung eines Organträgers erstreckt sich nicht auf Organgesellschaft
Von Tochtergesellschaft erzielter Gewerbeertrag ist nicht von Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst
Die gewerbesteuerliche Steuerbefreiung einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims erstreckt sich nicht auf Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft, die ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zu entscheidenden Streitfall hatte eine GmbH (Organträgerin), die ein von der Gewerbeteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, mit einer
Muttergesellschaft muss den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft versteuern
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Muttergesellschaft den an sie abgeführten Gewinn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 9783
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