Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2012
- I R 41/11 -
BFH zur Besteuerung von Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen nach dem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte keine Einkünfte des Sportlers selbst und somit nicht besteuerbar
Vergütungen, die eine im Ausland ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen von einer im Inland ansässigen Gesellschaft erhält, können nicht in Deutschland besteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, mit einer im Inland ansässigen Sportrechtevermarktungsgesellschaft Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten abgeschlossen. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung bzw. Aufzeichnung bestimmter internationaler Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Die inländische Gesellschaft zahlte entsprechende Vergütungen an die Klägerin aus, behielt jedoch Steuerabzugsbeträge ein, die an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden. Die Klägerin beantragte daraufhin beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge, da aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA-Österreich) Deutschland kein Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen zustehe. Dem waren zunächst das Bundeszentralamt für Steuern und dann das Finanzgericht nicht gefolgt. Der Bundesfinanzhof gab nun der Klägerin Recht.
Besteuerung nur möglich, wenn es sich um Einkünfte des Sportlers selbst handelt
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ordnet das DBA-Österreich in seinem Art. 17 (zur
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14106
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14106
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.