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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017
- I R 70/15 -
BFH zur Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Berechtigung zur Rückstellungsbildung bedarf vorheriger konkreter Abholungsanordnung
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass Rückstellungen für diese Verpflichtungen erst gebildet werden können, wenn sie sich durch den Erlass einer sogenannten Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben.
Nach dem ElekroG müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
Unternehmen bildet Rückstellungen mit Verweis auf ElektroG
Im dem zugrunde liegenden Streitfall handelte es sich um die Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, dass sich die Abhol- und Entsorgungspflicht unmittelbar aus dem ElektroG ergebe.
Rückstellungsbildung mangels Abholanordnung ausgeschlossen
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil nun klar, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Eine Rückstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24304
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