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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017
- II R 26/16 -
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung
Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen
Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer
BFH: Nichtrechtsfähige Stiftungen müssen keine Ersatzerbschaftsteuer zahlen
Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Er entschied, dass nichtrechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen haben. Für den Bundesfinanzhof ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die
Nur rechtsfähige Familienstiftungen müssen alle 30 Jahre mit Erbschaftsbesteuerung rechnen
Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23985
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