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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011
II R 33/10 -

Bundesfinanzhof zu den Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

Zugriff auf Guthaben des nichteinzahlenden Ehegatten muss vor Besteuerung durch das Finanzamt geprüft werden

Die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute kann zu einer der Schenkungssteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier zugrundeliegenden Fall eröffnete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage hatte keinen Erfolg.

FG muss Beteiligung der Klägerin am Kontoguthaben klären

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss noch geklärt werden, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25.03.2010
    [Aktenzeichen: 4 K 654/08]
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