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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015
- II R 39/13 -
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung möglich
Gründe für verzögerte Nutzung der Wohnung müssen klar belegt werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine
Einzug in Wohnung erfolgte in angemessener Zeit nach Erbfall
Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die
verminderte Wertansatz nicht von zeitnaher Erbauseinandersetzung abhängig
Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für die vermietete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21559
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