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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2007
- II R 68/05 -
BFH: Toilettenhäuschen ist ein Gebäude und unterliegt demnach der Grundsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein in Berlin auf Straßengrund errichtetes, mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen ist. Der Bundesfinanzhof hat die Frage nun bejaht.
Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden, über wenige Minuten hinausgehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Da das Toilettenhäuschen diese Merkmale erfüllt, war es als Gebäude zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass es der Grundsteuer unterliegt. Bei der Bewertung des Häuschens müssen allerdings die Toilette und die Reinigungstechnik unberücksichtigt bleiben; sie stellen nämlich nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
Die z.B. auf Baustellen oder bei Veranstaltungen verwendeten, transportablen Toilettenhäuschen aus Kunststoff bilden demgegenüber keine Gebäude, die der Grundsteuer unterliegen.
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Ein mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/07 des BFH vom 05.09.2007
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Dokument-Nr. 4799
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