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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.2007
II R 69/05 -

BFH zur Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen

Gegenstand muss beim Übertragenden und beim Erwerber zum Betriebsvermögen gehören

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist nur der Erwerb solchen Betriebsvermögens erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt, das durchgängig sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber Betriebsvermögen ist.

Damit hat der Bundesfinanzhof die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.

Das Urteil ist zu § 13 a des Erbschaftsteuergesetzes ergangen. Das Erbschaftsteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 -) jüngst für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, ist aber längstens bis Ende 2008 noch anzuwenden.

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der Leitsatz

1. Die Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist.

2. Für die gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und --bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören-- über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu prüfen.

3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des BFH vom 04.04.2007

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