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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2016
- III R 17/13 -
Auch im Ausland lebende Elternteile können Anspruch auf Kindergeld haben
Geschiedene Ehefrau ist Familienangehörige mit fiktivem Wohnsitz in Deutschland
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine geschiedene Mutter, deren Kind bei ihr im EU-Ausland lebt, kindergeldberechtigt ist. Der in Deutschland lebende Vater hat dagegen keinen Anspruch auf Kindergeld.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger
Mutter des Kindes kann aufgrund der Wohnsitzfiktion Familienleistungen beanspruchen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Entscheidend hierfür sei die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).
Auch geschiedene Ehefrau zählt als Familienangehörige
Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau
Auch EuGH bejaht möglichen Kindergeldanspruch für im EU-Ausland lebende Mutter
Da der Bundesfinanzhof Zweifel hatte, ob das Unionsrecht tatsächlich eine solch weitgehende Fiktion beabsichtigte, richtete er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH entschied, dass die Wohnsitzfiktion zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen kann (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, Az. C-378/14). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches
Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von allgemeiner Bedeutung für getrennt lebende Eltern mit Wohnsitz im EU-Ausland
In seinem Urteil folgte der Bundesfinanzhof der Beurteilung durch den EuGH. Damit war das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage des Vaters abzuweisen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht. In Bezug auf den Sohn, für den das
Anspruch auf Kindergeld kann nach deutschem Recht auch Großelternteil zustehen
Inhaltsgleich hat der Bundesfinanzhof in einem zweiten Urteil vom 10. März 2016 (Az. III R 62/12) entschieden. Hier lebten die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter. Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Anspruch auf Kindergeld für im EU-Ausland wohnende Kinder
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.05.2014
[Aktenzeichen: III R 17/13]) - FG Düsseldorf: Anspruch auf deutsches Kindergeld auch für einen im EU-Ausland wohnenden Elternteil möglich
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 3 K 3986/08 Kg])
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Dokument-Nr. 22725
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