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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2014
III R 19/13 -

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen sind mit tatsächlichen Kosten abzugsfähig

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungs­pauschale abzugsfähig sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro an. Das Finanzamt erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Betriebsausgabenabzug ist bei ständig wechselnden Einsatzstellen nicht auf Entfernungspauschale begrenzt

Der Bundesfinanzhof ist nun der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt. Er hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der "Betriebsstätte" festgehalten. Im Unterschied zu der Entscheidung des X. Senats vom 22. Oktober 2014 lagen im Streitfall nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den von der Rechtsprechung des VI. Senats für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze zu behandeln. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013) sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten, wie vom III. Senat entschieden, grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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