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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2012
- III R 29/09 -
Kindergeldanspruch für ein nur im Niedriglohnsektor beschäftigtes behindertes Kind möglich
Ursachen für Beschäftigung im Niedriglohnsektor für möglichen Kindergeldanspruch ausschlaggebend
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Anspruch auf Kindergeld kann daher auch bei einer Beschäftigung im Niedriglohnsektor für ein behindertes Kind bestehen.
Im zugrunde liegenden Fall besuchte das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
FG verneint Anspruch auf Kindergeld wegen Erwerbstätigkeit des behinderten Kindes
Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner
Sofern Beschäftigung im Niedriglohsektor auf Behinderung zurückzuführen ist, kann Anspruch auf Kindergeld weiter bestehen
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 2303 NJW 2012, 2303
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Dokument-Nr. 13604
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