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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2009
- III R 33/07 -
Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder
"Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." gehört nicht zu den im Einkommensteuergesetz aufgezählten Freiwilligendienst, die den Bezug von Kindergeld rechtfertigen
Eltern steht für den Zeitraum, in dem ihr Kind einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen leistete, kein Kindergeld zu. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das
Kindergeld nur für Wehrpflichtige, die Kriegsdienst verweigern und Dienst im Ausland leisten
Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im
Kindergeldanspruch besteht nur, wenn Friedensdienst statt Zivildienst geleistet wird
Nach Auffassung des BFH verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass für Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten,
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1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.
2. Dienste i.S. des § 14 b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14 b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/09 des BFH vom 24.06.2009
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Dokument-Nr. 8045
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