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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2019
- III R 44/17 -
Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres
Behinderung muss bereits vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben
Für volljährige behinderte Kinder kann ein Kindergeldanspruch auch über die Altersgrenze von 27 Jahren (jetzt 25 Jahren) hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. November 2019 III R 44/17 entschieden hat, stellt ein Gendefekt aber nur dann eine solche Behinderung dar, wenn das Kind dadurch vor Erreichen der Altersgrenze in seinen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seiner seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist der Vater einer im August 1968 geborenen Tochter, die an einer Muskelerkrankung in Form der Myotonen Dystrophie Curschmann Steinert leidet. Trotz erster Symptome im Alter von ca. 15 Jahren, wurde die Erkrankung zunächst nicht erkannt. Die Diagnose erfolgte erst 1998. In der Folgezeit verstärkte sich die Muskelschwäche und es wurde im Jahr 2005 zunächst ein Grad der
Familienkasse lehnt Kindergeldantrag ab
Der Kläger beantragte 2014, ihm für seine Tochter ab Januar 2010
BFH hält bisherige Feststellungen des Finanzgerichts für nicht ausreichend
Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Da für die Tochter aufgrund einer Übergangsregelung noch nicht die ab 2000 auf das 25. Lebensjahr abgesenkte
FG muss Vorliegen von Beeinträchtigungen vor Erreichen der Altersgrenze prüfen
Das FG war zwar auf der Grundlage des festgestellten Grades der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28939
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