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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.2020
- III R 49/18 -
Kein Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche bei nicht absehbarem Ende der Erkrankung eines Kindes
Berücksichtigung nur bei absehbaren Ende der Krankheit möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, zu berücksichtigen ist, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.
Der Kläger ist der Vater eines Sohnes, der sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater
FG: Allgemeine Ausbildungswilligkeit für Kindergeldanspruch ausreichen
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von
BFH: Ende der Erkrankung muss absehbar sein
Der BFH hob das Urteil des FG auf. Er war der Ansicht, bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der
Berücksichtigung als behindertes Kind nicht ausgeschlossen
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29904
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