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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2020
- III R 66/18 -
BFH zur Ausschlussfrist für rückwirkende Gewährung von Kindergeld
Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen
Nach einer durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.2018 in das Kindergeldrecht eingefügten Ausschlussfrist (§ 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil entschieden hat, ist diese Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld dagegen über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen.
Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine
Familienkasse hebt Kindergeldfestsetzung aufgrund fehlenden Ausbildungsnachweis auf
Die
Vorschrift über Ausschlussfrist muss bei Festsetzung des Kindesgelds berücksichtigt werden
Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der
Neue Regelung über Ausschlussfrist in Einkommensteuergesetz eingefügt
Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 wurde die bisherige Regelung über die Ausschlussfrist aufgehoben. Dafür wurde eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist mit etwas verändertem Wortlaut in § 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes eingefügt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 29030
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