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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2020
- III R 73/18 -
Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld
Anrechnung der Familienleistungen zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.
Der Kläger lebt mit seiner Familie in
BFH: Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen
Der BFH hob das Urteil des FG insoweit auf, als dieses der Klage stattgegeben hatte. Er stellte klar, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederländischem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen ist. Aus ihnen ergibt sich, dass die Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen waren, weil der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in
Anspruch auf niederländische Familienleistungen nicht mangels fehlender Antragstellung ausgeschlossen
Deutschland brauchte deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30198
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