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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2008
- III R 92/07 -
Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland Schweiz vorgesehenen, aber nicht beantragten Kinderzulagen?
Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof an
Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, welche die Konkurrenz von Ansprüchen auf Kindergeld im Beschäftigungsland des Vaters und im Wohnland der Mutter betreffen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte mit zwei ihrer
"Differenzkindergeld" - Schweizer Kindergeldanspruch ist vorrangig
Aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Deutsche Familienkasse zahlte nur Teilbetrag des Kindergeldes
Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin
Minderung nur, wenn in der Schweiz tatsächlich Kindergeld gezahlt wird?
Der Europäische Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob das
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Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?
2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des BFH vom 21.01.2009
- Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2007
[Aktenzeichen: 11 K 227/06]
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Dokument-Nr. 7308
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