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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2010
IX B 227/09 -

BFH: Halbabzugsverbot bei Ablösungsverlust

Gericht widerspricht erneutem Nichtanwendungserlass

Erwerbsaufwand ist im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Mit seinem Beschluss reagiert der Bundesfinanzhof zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. November 2009 der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht angewandt hatte.

Finanzamt beruft sich auf Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen

Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner – nunmehr vom Bundesfinanzhof mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen – Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen berufen. Wenn dort (u. A.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem Bundesfinanzhof und geht als Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der "Verlustfälle", in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort – mangels Einnahmen – nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

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