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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2018
- IX R 14/17 -
Zuschlag zur ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen zulässig
Möblierungszuschlag muss sich aus örtlichem Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lassen
Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre 2006 bis 2010 war die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer
Kläger machen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Einkommensteuererklärung geltend
Im zugrunde liegenden Streitfall vermieteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 qm große
BFH bejaht Festsetzung eines Möblierungszuschlags bei Überlassung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen
Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof die Revision der Kläger als begründet an. Nach seinem Urteil ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche
Im Zweifelsfall ist auf ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen
Lässt sich dem
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
Im Streitfall verwies der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es feststellt, ob die Überlassung einer Einbauküche zu den Ausstattungsmerkmalen des städtischen Mietspiegels gehört.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26130
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