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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010
- V B 119/09 -
Kein Abzug der Versicherungssteuer als Vorsteuer
Versicherungssteuer ist keine Mehrwertsteuer
Die Versicherungssteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Mehrwertsteuer und somit keine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die gezahlte
Versicherungssteuer darf nicht als Vorsteuer angezogen werden
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die
Versicherungssteuer stellt keine Mehrwertsteuer dar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18244
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