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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2010
- V R 10/09 -
BFH klärt Zweifelsfragen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Bei zivilrechtlicher Tätigkeit unterliegt öffentliche Hand der Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof hat das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Bislang wurde zu diesem Besteuerungsprivileg allgemein die Auffassung vertreten, dass eine so genannte Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen BgA begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich sei. Dies hat der Bundesfinanzhof nun verworfen und klargestellt, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der
Sachverhalt
Der entschiedene Streitfall betraf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 9839
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