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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.2020
- V R 16/17 -
BFH zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte
Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind steuersatzermäßigt
Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus "Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler" steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines "Durchschnittsbesuchers" den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u.a. Techno, House) dar. Im Rahmen der
FG lehnte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab
Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.
BFH: Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung
Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einem
FG muss Einzelfall neu bewerten
Schließlich hatte das FG auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den "Durchschnittsbesucher" bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29370
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