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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2018
- V R 18/17 -
Vorsteuerabzug: Erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich auch aus Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben
BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin den
Umsatzsteuergesetz verlangt Angabe des Lieferzeitpunkts auf Rechnung
Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes für eine
Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich aus Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben
In seinem Urteil legte der Bundesfinanzhof § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum
Steuerverwaltung darf sich nicht auf bloße Prüfung der Rechnung beschränken
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: XI R 62/07]) - Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2018
[Aktenzeichen: 1 K 547/14 und 1 K 2402/14])
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Dokument-Nr. 26012
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