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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2024
- VIII R 32/20 -
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Maut, Fähr- und Parkkosten mindern geldwerten Vorteil nicht
Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für
BFH verneint Vorteilsminderung
Dies bestätigte der BFH. Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf
Außerdem entschied der BFH, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2024
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34556
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