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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2010
- V R 22/10 -
Bundesfinanzhof stärkt Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall
Auch im Fall der Sollbesteuerung ist voller Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an Fiskus auszukehren
Der Bundesfinanzhof hat eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen und damit sichergestellt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Wird über das Vermögen eines Unternehmers, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, das Insolvenzverfahren eröffnet, vereinnahmen Insolvenzverwalter häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Diese Forderungen setzen sich aus dem so genannten Entgelt und dem Umsatzsteueranteil für die erbrachte Leistung zusammen. Zieht der Insolvenzverwalter z.B. eine Forderung über 1.190 Euro ein, ist hierin bei Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, ein Umsatzsteueranteil von 190 Euro enthalten.
Bundesfinanzhof hat hinsichtlich des Sonderfalls der so genannten Istbesteuerung bereits zuvor entschieden
Bisher wurde die Forderung in der Praxis der Insolvenzverwaltung in voller Höhe für die Masse vereinnahmt, so dass der Fiskus den Umsatzsteueranspruch nur als so genannnte Insolvenzforderung zur so genannten Insolvenztabelle anmelden konnte und er lediglich wie ein Insolvenzgläubiger quotal befriedigt wurde. Trotz der Vereinnahmung des vollen Steueranteils von 190 Euro durch den Insolvenzverwalter erhielt der Fiskus danach bei einer Insolvenzquote von z.B. 5 % nur 9,50 Euro. Der Bundesfinanzhof ist dem für den Sonderfall der so genannten
Urteil des BFH führt zu deutlicher Schmälerung der Insolvenzmasse
Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn der Unternehmer - wie im Regelfall - der so genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11533
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