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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2013
- V R 29/10 -
Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
Unternehmen ist beim Einsatz von Strafverteidigerkosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche
BFH legt EuGH Fragen zum möglichen Vorsteuerabzug vor
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der Bundesfinanzhof in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union angefragt, ob es für den
Leistungen zur Verhinderung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen eröffnen kein Recht auf Vorsteuerabzug
Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf
EuGH-Vorlage diente europarechtlicher Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts
Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.
Hinweis:
Die Entscheidung hat nur für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16299
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