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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.03.2018
- V R 36/16 -
Im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnter (islamischer) Verein ist nicht gemeinnützig
Bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins im Verfassungsschutzbericht ist widerlegbar von Förderung extremistischer Bestrebungen und Zuwiderhandlungen gegen Gedanken der Völkerverständigung auszugehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein (islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht gemeinnützig ist.
Der Bundesfinanzhof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem
Kläger konnte Vorwurf über Äußerungen mit extremistischem, grundgesetzfeindlichem Gedankengut nicht entkräften
Im zugrunde liegenden Streitfall billigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass z.B. Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom
Der Bundesfinanzhof entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (v.a. Integration von Zuwanderern) nicht im Wege einer "Gesamtschau" gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 25858
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