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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.2015
- V R 61/14 -
Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden möglich
Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen durch eigenschöpferische Leistungen geprägt sein
Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, entschied der Bundesfinanzhof.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes).
Finanzgericht geht von Anwendung des Regelsteuersatzes aus
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.
Art der Vergütung für Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht entscheidend
Demgegenüber hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen des Urteils des Finanzgericht nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer
Schablonenartige Redetätigkeiten werden nicht begünstigt
Entscheidende Bedeutung misst der Bundesfinanzhof dem Begriff des "ausübenden Künstlers" zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt.
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
Da das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22240
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