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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.01.2011
- V R 63/09 -
BFH: Übernahme radioaktiver Strahlenquellen aus dem Ausland unterliegt deutscher Umsatzsteuer
Ort einer ausgeführten Leistung eines Unternehmens entscheidet über mögliche inländische Umsatzbesteuerung
Die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Klägerin des zugrunde liegenden Falls war ein deutsches Recyclingunternehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im
BFH: Leistungen unterliegen inländischer Umsatzbesteuerung
Der Bundesfinanzhof billigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Leistungen der Klägerin als Einheit anzusehen seien, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liege. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, richtet sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3 a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11340
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