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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.09.2007
V S 10/07 -

Zur Statthaftigkeit der sogenannten Gegenvorstellung gegen Prozesskostenhilfebeschluss

Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte

Der Bundesfinanzhof hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?"

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will. Diese Voraussetzungen hielt der V. Senat des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der von ihm vorgelegten Rechtsfrage für gegeben.

Unter einer "Gegenvorstellung" versteht man eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung zu ändern. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) und die übrigen Prozessordnungen sehen diesen Rechtsbehelf nicht vor; er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, um greifbar gesetzwidrige oder unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Gerichtsentscheidungen angreifen zu können.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 müssen Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Verfassung geregelt werden und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein". Daraufhin hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 in allen Prozessordnungen die sog. "Anhörungsrüge" eingeführt (u.a. § 133 a FGO), mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hält die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit bei einer "Gegenvorstellung" nicht für gegeben und deshalb diesen Rechtsbehelf nicht mehr für zulässig. Es gibt aber noch aus jüngster Zeit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die die Zulässigkeit einer "Gegenvorstellung" nicht ausdrücklich verneinen.

Im zugrunde liegenden Fall richtet sich die "Gegenvorstellung" gegen einen Beschluss des V. Senats des Bundesfinanzhofs, mit dem dieser einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hatte.

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der Leitsatz

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/07 des BFH vom 21.11.2007

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Dokument-Nr.: 5185 Dokument-Nr. 5185

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