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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015
- VI R 18/14 -
Aufwendungen für Notrufsystem in Seniorenresidenz können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden
Rufbereitschaft ist haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift anzusehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.
Kläger macht Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für
Sitz der Notrufzentrale außerhalb des Haushalts nicht von Bedeutung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22157
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