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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.2006
- VI R 21/05 -
Kostenlose bürgerliche Arbeitsbekleidung kann steuerfrei sein
Gestellung von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber nicht immer Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen ist.
Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel als
Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen
Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal – u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt. Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 22.2.2005 (7 K 4311/01)
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Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/06 des BFH vom 27.09.2006
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Dokument-Nr. 3108
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