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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.12.2021
VI R 23/19 -

Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstunden­vergütungen

Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als Voraussetzung zur Tarifermäßigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nachgezahlte Überstunden­vergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungs­zeitraum­übergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume er-streckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet.

BFH: Tarifermäßigung auch auf Nachzahlungen von variable Lohnbestandteile

Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der BFH –wie zuvor auch das Finanzgericht– folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen hier in Form der Überstundenvergütungen Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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