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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2009
VI R 39/08 -

BFH: Auch Nachwuchsförderpreis kann als Arbeitslohn angesehen werden

Sonderzahlung für fachliche Leistungen kann als Arbeitslohn angerechnet werden

Auch ein dem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben worden ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall war der Kläger als angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels tätig. Ein Verband, dem mittelbar auch der Arbeitgeber des Klägers angehörte, verlieh dem Kläger im Streitjahr (2000) einen mit 10 000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter. Die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handele, wurde vom BFH nicht beanstandet.

Preis hat Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts

Der BFH war der Auffassung, dass auch ein von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Preis zu Arbeitslohn führen könne, wenn sich die Zuwendung als Frucht der Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Dies sei der Fall, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst seien hingegen Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Ob einer Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liege, sei aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dies obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/09 des BFH vom 10.06.2009

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