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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2012
- VI R 50/11 -
Stellplatz- und Garagenkosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden
Kosten für Stellplatz oder Garage können notwendigen Mehraufwand darstellen
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind
Kläger macht Kosten für Unterkunft und gesondert angemieteten Stellplatz am Arbeitsort geltend
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger, ein Arbeitnehmer, vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für eine Unterkunft sowie für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 15228
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