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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2010
- VI R 51/09 -
BFH: Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Auf den Ehemann entfallenden Heimkosten dürfen um so genannte Haushaltsersparnis gekürzt werden
Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als so genannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten
Umzug der Ehefrau zu ihrem im Heim lebenden pflegebedürftigen Ehemann begründet keine unausweichliche Zwangslage
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen
Keine Einwände des BFH hinsichtlich Kürzung der Heimkosten um Haushaltsersparnis
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 9831
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