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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2010
VI R 51/09 -

BFH: Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Auf den Ehemann entfallenden Heimkosten dürfen um so genannte Haushaltsersparnis gekürzt werden

Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als so genannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten in Höhe von rund 51.000,- € geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen "aG"), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gekürzt um eine so genannte Hauhaltsersparnis zum Abzug nach § 33 EStG zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.

Umzug der Ehefrau zu ihrem im Heim lebenden pflegebedürftigen Ehemann begründet keine unausweichliche Zwangslage

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. Darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Keine Einwände des BFH hinsichtlich Kürzung der Heimkosten um Haushaltsersparnis

Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine so genannte Haushaltsersparnis beanstandete der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht und vom Bundesfinanzhof mit 7.680 € angesetzt wurde, zu kürzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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