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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2010
- VI R 60/09 -
BFH: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden
Bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen ist Steuerermäßigung nicht mehrfach zu gewähren
Zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 Euro; aktuell 1.200 Euro) in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die
Kein Anhaltspunkt für mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung im Gesetz gegeben
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.
Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung nicht gegeben
Zusammen veranlagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- FG Rheinland-Pfalz: Verdoppelung der Höchststeuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahr 2008 nicht zulässig
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010
[Aktenzeichen: 3 K 2002/09]) - Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen ist verfassungsgemäß
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2009
[Aktenzeichen: VI R 44/08])
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Dokument-Nr. 10365
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