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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2009
- VI R 7/09 -
BFH: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche Belastungen
Durch Aufwendungen etwaig erlangter Gegenwert darf außer Betracht bleiben
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die
Sachverhalt
Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000,- DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als
BFH: Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8978
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