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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2015
- VI R 7/14 -
Prozesskosten für Geltendmachung von Schmerzensgeld können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden
Für Abzugsfähigkeit müsste Prozessführung auslösendes Ereignis zwangsläufig sein
Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und versagte damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der Bundesfinanzhof in 2015 zurückgekehrt ist, können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der
Zivilprozesskosten sind in der Regel keine zwangsläufig entstehenden Kosten
Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im Urteilsfall - Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.
Ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hier nicht entscheidend
Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22431
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